Die Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit sind Vertrauen und Transparenz.
Zum gegenseitigen Kennenlernen und Informationsaustausch treffen wir uns zu einem einstündigen Vorgespräch. Dieses Gespräch dient nicht der Diagnose oder dem Therapiebeginn.
Für mich als anthroposophischen Heilpraktiker ist es wichtiger, ob eine Behandlung dem einzelnen Patienten gut tut und hilft, als ob sie in randomisierten klinischen Studien tatsächlich nachweislich bestimmte Effekte wissenschaftlich belegen konnte.
Ich unterliege dabei generell der Schweigepflicht.
Sie können meine therapeutischen Angebote* unterschiedlich für sich nutzen, beispielsweise zur Ergänzung oder zur Überbrückung bis zum Beginn Ihrer kassenfinanzierten Therapie, beziehungsweise als wirksame, alleinige Therapie bis zu einem Zeitpunkt, den Sie bestimmen.
Im Rahmen meiner Gesprächspraxis kommen hauptsächlich folgende heilpraktikertypische Verfahren und Arbeitsmethoden zur Anwendung:
Da ich als Heilpraktiker - beschränkt auf Psychotherapie eine Privatpraxis betreibe, werden meine therapeutischen Leistungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Falls eine private Krankenversicherung mit Zusatzversicherungen für Heilpraktiker vorhanden ist, können Sie meine Rechnung nach der Behandlung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Dennoch bieten meine therapeutischen Leistungen zahlreiche Vorteile gegenüber einer von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Behandlung.
Rufen Sie mich einfach an, um einen ersten Gesprächstermin zu vereinbaren oder füllen Sie das Kontaktformular aus, gerne kontaktiere ich Sie dann umgehend.
Therapeutische Leistungen sind steuerbefreit nach §4, Nr.14 UStG.
Die Lehrtherapie ist eine therapeutische Leistung, die von mir als vom Verband Deutscher Kunsttherapeuten VDKT akkreditierten Lehrtherapeuten durchgeführt wird und der eigenen Aufarbeitung persönlicher Konflikte dient. Die anfallenden Kosten hierfür können beim Finanzamt gemäß §33 EstG als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Lehrtherapie ist eine beratende Psychotherapie.
Es besteht die Möglichkeit Kunsttherapie auf Kassenrezept zu erhalten. Nach dem Bundesgerichtsurteil (BSG) vom 22.03.2005, Aktenzeichen B 1 A 1/03 R, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Kunsttherapie abzüglich einer Eigenbeteiligung von 10% der tatsächlichen Kosten erstatten. Außerdem gibt es einen diesbezüglichen Beschluss des BSG vom Oktober 2005, der aber noch nicht veröffentlicht wurde. Das Urteil wurde von der Securvita BKK erstritten und danach zunächst von der IKK Hamburg und der GEK anerkannt. Mittlerweile haben die BEK und einige BKKs diese Leistungen anerkannt und bezuschussen kunsttherapeutische Leistungen auf Einzelantrag.
Am 06.12.2005 entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ1BVR 347/98), das Versicherte gemäß Grundgesetz ein Recht auf Leistungserbringung durch gesetzliche Krankenversicherungen haben. Die Finanzierung der Behandlung darf nach diesem Urteil nicht mehr von der Anerkennung der jeweiligen Therapierichtung abhängig gemacht werden. Die Therapiestunden werden vom Patienten im Voraus selbst bezahlt und nachträglich durch seine Krankenkasse bezuschusst. Wie hoch die Kostenübernahme bei den einzelnen Kassen ausfällt, muss z.Z. in jedem einzelnen Fall schriftlich vorher geklärt werden. Manche Kassen haben mittlerweile entsprechende Regelsätze festgelegt.
Nach der bisherigen Praxis wird vom Haus- oder Facharzt ein Rezept für 20 Std. Kunsttherapie ausgestellt, auf dem auch die Diagnose stehen muss. Mit der Kopie dieses Rezeptes stellt der Patient einen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse. Die Krankenkasse rechnet mit dem Patienten pro Quartal ab, indem dieser einen Zahlungsbeleg der in Anspruch genommenen Stunden vorlegen. Bis zu zwei Folgerezepte von jeweils weiteren 20 Std. werden in der Regel ebenfalls anerkannt.
Bei weiteren Fragen zum Thema Krankenkassenabrechnung wenden Sie sich am besten an die Gesprächspraxis.